Arbeit

In vielen Arbeitsbereichen können Flüchtlinge den Fachkräftemangel lindern, jedoch das Problem werden sie nicht lösen können. Denn ihre schulischen und beruflichen Qualifikationen entsprechen oft nicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Eine rasche Anerkennung der Bildungsabschlüsse und entsprechende Nachqualifizierungen sind daher wichtige erste Schritte. Hier kann eine Begleitung durch Ehrenamtliche sehr hilfreich sein.

Oft sind aber Fachkenntnisse aus der Migrationsarbeit erforderlich. Auch die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen sind dabei behilflich. Diese sind meistens bei den Kommunalen Integrationszentren der Kreise und kreisfreien Städte angesiedelt. Detaillierte Informationen zum Thema Anerkennung von Berufsabschlüssen stellt außerdem das Internetportal http://anabin.kmk.org zur Verfügung.

Unabhängig vom Anerkennungsverfahren möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich arbeiten. Die Rolle von Ehrenamtlichen kann hier im Interesse einer dauerhaften Integration nicht hoch genug geschätzt werden. Ihre persönlichen Kontakte, aber auch eine zielgerichtete Akquise können der richtige Schlüssel beim Zugang zum Arbeitsmarkt sein (Praktikum, Hospitation, Ausbildung, Freiwilligendienste, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung). Geht es dabei um Flüchtlinge im Asylverfahren oder um Geduldete, sollten Sie folgende aktuell gültigen Vorgaben beim Zugang zum Arbeitsmarkt beachten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • In den letzten Jahren gab es zahlreiche Gesetzesänderungen, die den Arbeitsmarktzugang für Schutzsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung modifiziert haben.
  • Seit dem 21.08.2019 (Inkrafttreten des "Geordnete-Rückkehr-Gesetz") wurde die Verpflichtung zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung erheblich ausgeweitet. Das hat gleichzeitig Konsequenzen für den Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Die daraus resultierende "Wartefrist" beträgt bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung 9 Monate, bei Geduldeten 6 Monate. Ausnahmen sind möglich (z.B. wenn die Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr besteht).
  • Sofern die Verpflichtung nicht mehr besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, können Geduldete vom ersten Tag an eine duale Berufsausbildung aufnehmen.
  • Personen aus sogenannten sicheren Herkunftstaaten (aktuell: alle Mitgliedstaaten der EU, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal) unterliegen nach wie vor einem Beschäftigungsverbot, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben und dieser abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Wurde nach einem abgelehnten Asylantrag eine Duldung ausgestellt, wird ebenfalls ein Arbeitsverbot ausgesprochen
  • Personen mit unegklärter Identität (Duldung gem. §60b AufenthG) können ebenfalls mit einem Arbeitsverbot belegt werden.
  • Durch eine Änderung der Beschäftigungsverordnung ist die Vorrangprüfung beim Arbeitsmarktzugang für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung unbefristet und bundesweit entfallen. Davon unabhängig bleibt die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Agentur für Arbeit.
  • Für eine grobe Orientierung, ob Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, Ankunftsnachweis oder Duldung Zugang zum Arbeitsmarkt haben, kann eine Übersicht des IQ-Netzwerks Niedersachsen sein.

Oft spielt im Alltag die Frage nach einem Praktikum für Asylbewerber und geduldete Personen eine wichtige Rolle. Dabei ist zu bedenken, dass es mehrere Varianten von Praktika gibt und je nach Tätigkeitsbeschreibung zu entscheiden ist, ob dafür die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ist oder nicht.

Außerdem kann eine Vorsprache beim jeweiligen Integration Point bei der Vorbereitung und Vermittlung in den Arbeitsmarkt sehr hilfreich sein. Die Kontaktdaten teilt Ihnen die jeweilige Agentur für Arbeit mit.

Sind Sie Arbeitgeber und möchten Geflüchtete bei sich integrieren, haben aber noch Fragen, dann könnte das Netzwerk der DIHK wertvolle Informationen für Sie enthalten: www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/netzwerk