März 2026

1. Digitales Führungszeugnis kommt

Ein Führungszeugnis wird für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten benötigt, besonders im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit oder bei Berufsgruppen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie zum Beispiel in der Finanzbuchhaltung oder im Wachschutz. Bei bestimmten Berufsgruppen ist die Vorlage eines Führungszeugnisses sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ein Führungszeugnis zur Vorlage etwa beim künftigen Arbeitgeber oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit soll künftig auch digital verfügbar sein. Das neue Digitale Führungszeugnis kann allerdings nur erhalten, wer ein sogenanntes BundID Konto eingerichtet hat, das Zugang zu Online Verwaltungsdienstleistungen bietet.

Um Fälschungen vorzubeugen, soll es einen Barcode geben, mit dem die Echtheit des Dokuments mittels einer Smartphone App von jedem überprüft werden kann. Für die Einrichtung des erforderlichen BundID Kontos ist etwa ein Personalausweis mit Online Funktion erforderlich. Wer das Online-Verfahren nicht nutzen will, kann laut Bundesjustizministerium weiterhin ein Führungszeugnis im Bürgeramt beantragen und dann auf Papier erhalten. Mehr

2. Neue Mindesteinkommensgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel

Zum 1. Januar 2026 ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung um über 5 Prozent gestiegen. Was sozialpolitisch sinnvoll ist, hat allerdings negative Auswirkungen auf Einwanderungs- und Spurwechselmöglichkeiten. Denn damit sind auch die aufenthaltsrechtlich vorausgesetzten Mindesteinkommensgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung um diesen Satz angehoben worden. Es wird also schwieriger, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel zu erfüllen. Das gilt insbesondere für über 44-jährige Personen, aber z. B. bei der Blauen Karte auch unabhängig vom Alter.

Claudius Voigt von der GGUA Münster hat dazu eine hilfreiche Übersicht erstellt, die Sie hier finden.

3. Recht auf Gesundheitsversorgung

Ein neuer Flyer des BuMF (Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht) enthält wertvolle Informationen zur Kostenübernahme der Gesundheitsversorgung von jungen geflüchteten Menschen ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK). Er informiert über das Recht junger geflüchteter Menschen auf diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung, auch wenn keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt. Er klärt auf, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, jederzeit eine medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Zudem wird klargestellt, dass auch Kosten für Sprachmittlung übernommen werden können und müssen, wenn sie für die Behandlung erforderlich sind. Der Flyer zeigt typische Probleme bei der Nutzung von Behandlungsscheinen auf, benennt die rechtlichen Grundlagen und gibt praxisnahe Hinweise für Betroffene, Sozialarbeitende und Arztpraxen, insbesondere dazu, wie vorzugehen ist, wenn Leistungen verweigert oder verzögert werden. Mehr

4. Wann dürfen Zimmer in Geflüchtetenunterkünften betreten werden?

Am 30. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den Grundrechtsschutz für Zimmer in Geflüchtetenunterkünften konkretisiert. Pro Asyl und die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Verfassungsbeschwerde unterstützt haben, haben hierzu eine Praxiseinordnung verfasst, in der sie beschreiben, was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung für die Praxis bedeutet. Sie finden diese hier.

5. Zulassungsstopp zu Integrationskursen – und welche Alternativen Betroffene haben

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht vor: „Wir wollen mehr in Integration investieren, Integrationskurse fortsetzen (…). Damit sorgen wir für eine Integration von Anfang an.“ Entgegen diesem vielversprechenden Vorhaben hat das Bundesinnenministerium bzw. das BAMF am 09.02.2026 die Sprachkursträger informiert, dass nur noch Menschen mit einer dauerhaften Bleibeperspektive Zugang zu den staatlich geförderten Sprachkursen haben sollen. Eine Entscheidung mit fatalen Folgen für die gesellschaftliche und berufliche Integration, wie der Flüchtlingsbeauftragte, Direktor Ralf Nolte, formuliert hat ( Video)

Diese Entscheidung betrifft die nachrangigen Zulassungen durch das BAMF gem. § 44 Abs. 4 AufenthG und damit in der Praxis insbesondere Unionsbürger*innen, Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG), Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, z. B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung). Der Widerstand dagegen, unter anderem auch durch Kirche und Caritas, ist enorm.

Die GGUA hat dazu eine Handreichung veröffentlicht, welche Alternativen Betroffene haben, um doch eine Berechtigung zu erhalten. Diese gilt natürlich solange wie höhere Instanzen wie das Bundesinnenministerium nicht weitere Verschärfungen erlassen.

6. Rassismus in deutschen Behörden: Neue Studie zeigt strukturelle Probleme

Eine vom Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt (FGZ) zwischen 2021 und 2024 durchgeführte Untersuchung legt offen, wie gebräuchlich rassistische Diskriminierung in deutschen Behörden sind. Die Studie, die 2020 vom damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer in Auftrag gegeben wurde, basiert auf 23 Teilstudien in Jobcentern, Ausländerbehörden, Polizei, Zoll, Justiz sowie Gesundheits- und Jugendämtern.

Die Forschenden kommen zu einem deutlichen Ergebnis: Rassismus tritt in allen untersuchten Institutionen auf – mal in Form von stereotypisierenden Zuschreibungen, mal durch kulturalisierende Erklärungen oder einen vermeintlich „farbenblinden“ Umgang, der Unterschiede unsichtbar macht. Auffällig ist, dass viele Behördenvertreter*innen Rassismus vor allem als individuelles Fehlverhalten betrachten, nicht jedoch als strukturelles Problem ihrer eigenen Organisation.

Die Studie betont jedoch, wie zentral genau diese institutionelle Perspektive ist: Behörden müssten anerkennen, dass rassistische Muster Teil ihrer Organisationskultur sein können – und sich aktiv und sichtbar dagegen positionieren. Mehr

7. Integration ist machbar: Lehren aus der erfolgreichen Arbeitsmarktaufnahme ukrainischer Geflüchteter

Die neue Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB-Studie) zur Arbeitsmarktintegration ukrainischer Geflüchteter zeigt eindrucksvoll, was möglich ist, wenn Integrationspolitik konsequent gestaltet wird. Rund dreieinhalb Jahre nach ihrer Ankunft arbeitet bereits die Hälfte der Geflüchteten aus der Ukraine – deutlich mehr als bei früheren Fluchtbewegungen. Besonders sichtbar wird der Effekt guter Strukturen beim Vergleich der Kohorten: Wer seit Juni 2022 kam und von Beginn an im SGB-II-System ankam, fand erheblich schneller Zugang zu Arbeit und Qualifizierung.

Auch die Lohnentwicklung ist bemerkenswert: Vollzeitbeschäftigte Ukrainerinnen und Ukrainer erreichen nach knapp dreieinhalb Jahren rund 72 Prozent des Medianlohns – ein Wert, den frühere Gruppen erst viel später erreichten. Gleichzeitig zeigen instabile Erwerbsverläufe und geschlechtsspezifische Tätigkeitsmuster, dass weitere Unterstützung nötig bleibt.

Die zentrale Botschaft aber ist klar: Integration funktioniert, wenn sie ernst genommen wird. Die Erfolge ukrainischer Geflüchteter sind kein Sonderfall, sondern ein Hinweis darauf, welches Potenzial auch bei Menschen aus anderen Herkunftsländern gehoben werden kann – vorausgesetzt, sie erhalten frühzeitig Zugang zu Sprachkursen, Qualifizierung und den Jobcentern. Eine vorausschauende Integrationspolitik ist damit nicht nur humanitär geboten, sondern auch arbeitsmarktpolitisch klug. Mehr

8. Anspruch auf Basiskonto – auch für Geflüchtete

Immer wieder kommt es vor, dass Banken die Eröffnung eines Basiskonto für Geflüchtete ablehnen. Das ist in den allermeisten Fällen nicht rechtens. §31 ZKG (Zahlungskontogesetz) schreibt vor, dass „Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können“, einen Anspruch auf ein Basiskonto haben. In einem solchen Fall können die Informationen auf der Seite der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hilfreich sein. Mehr

9. Lockerung des Arbeitsverbots für Asylbewerber geplant

Asylbewerber sollen künftig deutlich schneller arbeiten dürfen. Laut Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) sollen Geflüchtete bereits nach drei Monaten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten – auch wenn ihr Asylverfahren noch läuft. Die rechtliche Grundlage dafür soll mit der Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geschaffen werden.

Derzeit gilt für viele Asylsuchende faktisch ein sechsmonatiges Arbeitsverbot, insbesondere für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Dieses soll nun gelockert werden, ohne jedoch eine Arbeitspflicht einzuführen. Die Regierung betont, dass Erwerbstätigkeit keinen Einfluss auf das Asylverfahren selbst haben wird.

Unterstützung kommt von der SPD, die den Schritt als wichtigen Beitrag zur Integration und zur Entlastung des Arbeitsmarkts sieht. Kritik äußern hingegen die Grünen, die vor einem „Täuschungsmanöver“ warnen und bemängeln, dass gleichzeitig Integrationskurse eingeschränkt würden.

Die geplanten Änderungen sollen im Zuge der nationalen Umsetzung des GEAS erfolgen, das ab Mitte des Jahres gilt. Während die Arbeitsmarktöffnung auf einer Seite als ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen werden kann, dürfte GEAS auf der anderen Seite als Synonym für eine inhumane europäische Flüchtlingspolitik gelten. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen mit Haft oder unter haftähnlichen Bedingungen, eingeschränkter Zugang zu Beratung und Rechtsmittel, monatelange Ausgangssperren für bestimmte Personengruppen und Inhaftierung von Familien mit Kindern, sind nur einige der ab dem 12.06.2026 geplanten Verschärfungen.

Hoffentlich handelt es sich bei der angekündigten Verkürzung des Arbeitsverbots nicht um ein Ablenkungsmanöver, um die Kritik am Stopp der Integrationskurse zu entschärfen. Denn ein großer Wurf ist die Reform nur dann, wenn tatsächlich alle Betroffenen profitieren – und nicht erneut große Gruppen von der Lockerung ausgeschlossen bleiben. Einerseits zügige Integration fordern, aber gleichzeitig den Schlüssel dafür – die Sprache – nicht fördern, zeigt, dass man aus den Fehlern der Vergangenheit nicht die richtigen Konsequenzen zieht.

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Gut zu wissen ...

Immer wieder erreichen uns Fragen nach Rechtsprechung und Erlassen u.a. zu Dublin-Verfahren, Aufenthaltsrecht, Asylrecht, AsylbLG. Um Redundanzen zu vermeiden möchten wir an dieser Stelle auf die Entscheidungsdatenbank des Informationsverbundes Asyl & Migration verweisen. Interessierte können außerdem den Newsletter des Informationsverbundes abonnieren. An dessen Ende steht immer eine Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung.

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Herausgeber: Ralf Nolte, Flüchtlingsbeauftragter

Redaktion: Hezni Barjosef, Koordination Flüchtlingshilfe im Erzbistum Paderborn,