Oktober 2022

1. Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gestartet

Laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums vom 17.10.2022 ist am selben Tag das Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP AFG) gestartet. Darin heißt es: „Zielgruppe des Bundesaufnahmeprogramms sind Afghaninnen und Afghanen, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind. Zudem zielt das Programm auf Personen ab, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion besonders gefährdet sind. Hierbei werden insbesondere Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen berücksichtigt“. Aktuelle Informationen zum BAP AFG finden Sie hier (leider noch stark ausbaufähig).

Viele Fragen befinden sich noch in Klärung. Was bisher bekannt ist, in aller Kürze:

  1. Das Programm ist grundsätzlich für vulnerable Personen, die sich noch in Afghanistan aufhalten, bestimmt.
  2. Zivilgesellschaftliche Stellen (z.B. Beratungsstellen der Caritas) können sich als „meldeberechtigte Stellen“ registrieren lassen und anschließend Personen für die Aufnahme vorschlagen. Kritisch ist, dass die Registrierung spezielle Kenntnisse zu Afghanistan voraussetzt, weshalb „Bewerbungen“ von Beratungsstellen abgelehnt werden können.
  3. Die Registrierung als meldeberechtigte Stelle kann über die Koordinierungsstelle der zivilgesellschaftlichen Organisationen erfolgen. E-Mail an:
  4. Die Entscheidung darüber, wer aufgenommen wird, liegt ausschließlich bei der Bundesregierung – und dem Algorithmus.
  5. Eine individuelle Bewerbungsmöglichkeit für Einzelpersonen besteht derzeit nicht.
  6. Am Anfang werden Personen, die dem Auswärtigen Amt bereits gemeldet wurden, prioritär behandelt.
  7. Das Programm soll bis September 2025 laufen und monatlich 1.000 Personen eine Möglichkeit der Aufnahme in Deutschland bieten. Familienzusammenführungen und die Aufnahme von Ortskräften soll nach wie vor außerhalb dieses Programms stattfinden.
  8. Sofern glaubhaft gemacht wird, können Personen über die klassische Kernfamilie (Ehepartner*in und minderjährige ledige Kinder) hinaus berücksichtigt werden.
  9. Der Vorschlag zur Aufnahme erfolgt mittels eines Online-Tools mit ca. 100 Fragen zur Person. Abgefragt werden unter anderem: Daten zur Person, medizinischer Behandlungsbedarf, Lebensumstände, tätigkeitsbezogene Gefährdungen, Vulnerabilität aufgrund von Geschlecht, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität sowie ein möglicher Bezug zu Deutschland und eine Integrationsprognose. Die Angaben sollen, soweit möglich, mit Dokumenten belegt werden.
  10. Neben den meldeberechtigten Stellen können auch einige Bundesministerien Personen für die Aufnahme vorschlagen (sog. Härtefälle).
  11. Landesaufnahmeprogramme sind ebenfalls in Planung. Diese werden aber voraussichtlich Verpflichtungserklärungen durch Dritte (z.B. in Deutschland lebende Angehörige) voraussetzen.
  12. Personen, die über das BAP AFG einreisen, werden vom Anfang an – ohne Asylverfahren – wie anerkannte Flüchtlinge behandelt (Zugang zum Arbeitsmarkt, Teilnahme an Integrationskursen, Studium, Sozialleistungen, Kindergeld etc.).
  13. Eine Übersicht von meldeberechtigten Stellen ist derzeit nicht vorgesehen. Deshalb ist eine direkte Nachfrage bei den Migrationsdiensten in Ihrer Nähe zu empfehlen.

2. Keine Abschiebungen in den Iran

Viele Bundesländer haben Abschiebungen in den Iran gestoppt, so auch neulich in NRW. Die Landesregierung sich dem Trend angeschlossen und einen Abschiebestopp in den Iran verhängt. Die zuständige Ministerin Paul erklärt dazu: „Die derzeitigen Demonstrationen im Iran und das harte Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte führen uns deutlich vor Augen, wie dramatisch die aktuelle Menschenrechtslage im Iran ist. Vor diesem Hintergrund ist es unverantwortlich, im Moment Personen dorthin abzuschieben. Deshalb setzen wir Rückführungen in den Iran bis auf Weiteres aus“. Per Anordnung  vom 03.11.2022 wurden Abschiebungen zunächst bis zum 07.01.2023 ausgesetzt. Nach Angaben der Landesregierung waren Ende vergangenen Jahres 2.650 Menschen iranischer Staatsangehörigkeit aus NRW ausreisepflichtig.

3. Ukraine: Aufenthaltsstatus von Schutzberechtigten bei Weiterwanderung innerhalb der EU

In einem Rundschreiben informiert das BMI die Länder zum Umgang mit Weiterwanderungen von Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz innerhalb der EU. Anlass dafür ist der Inbetriebnahme der Europäischen Registrierungsplattform – TPD-Platform, über die ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. In dem Rundschreiben stellt das BMI klar:

Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall „ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen. Denn mit dem EU-Durchführungsbeschluss solle Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen ermöglichen. Die eingeräumte „Freizügigkeit“ soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen.

Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen, erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), wenn sich die Personen in einem anderen Staat registrieren lassen, da damit ein „dauerhafter Fortzugswille“ zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele.

Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der ABH auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.

4. Ukraine: Drittstaatsangehörige, Wohnsitzregelung und Weiterwanderung

Mit einem 3. Länderrundschreiben gibt das BMI ergänzende Hinweise zu einzelnen wesentlichen Punkten zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms und zur Einführung eines Vorübergehenden Schutzes vom 14. März 2022 und 14.April 2022.

Insbesondere werden Ausführungen zu den Drittstaatsangehörigen ergänzt: die Anforderungen zum Erhalt eines vorrübergehenden Schutzes nach §24 AufenthG, der Umgang mit ukrainischen Aufenthaltstiteln, Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland und Hinweise zum Eröffnen eines Asylverfahrens. Syrien, Afghanistan und Eritrea werden als sichere Herkunftsländer ausgeschlossen.

Darüber hinaus werden Hinweise zur Wohnsitzregelung vor und nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §24 AufenthG sowie mögliche Aufhebungsgründe, wie z.B. Teilnahme an einem Integrationskurs, einer Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung oder Weiterbildungsmaßnahme, die nicht am Wohnort stattfinden, sowie zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat aufgeführt. Mehr

5. Ukraine: NRW-Erlass - Erleichterungen für drittstaatsangehörige Studierende

Am 17.10.2022 hat das zuständige NRW-Ministerium wesentliche Erleichterungen für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine erlassen. Für den genannten Personenkreis sollen alle aufenthaltsrechtlichen Optionen geprüft und bei vorliegenden Voraussetzungen umgesetzt werden. Insbesondere sollen Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden für bis zu 12 Monate zur Erfüllung der Voraussetzungen von §16a (Ausbildung) oder §16b (Studium). Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung kann genutzt werden, um die noch fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zu erfüllen. Grundsätzlich müsse für jede Person geprüft werden, ob die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erfüllt seien und sofern dies der Fall sei, diese Option genutzt werden. Verena Wörmann, GGUA, hat den Erlass kommentiert. Dort finden Sie auch den Erlass. Mehr.

6. Ukraine: Aktualisierte Arbeitshilfe Drittstaatsangehörige aus der Ukraine

Rechtsanwalt Jens Dieckmann hat zusammen mit dem Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz die Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine“ aktualisiert. Darin finden sich hilfreiche Hinweise, wie rechtswidrigem Behördenverhalten bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine begegnet werden kann, um effektiven Zugang zu einem rechtsstaatlichen Antragsverfahren zzgl. Fiktionsbescheinigung zu gewährleisten. Mehr

7. Ukraine: Mehrsprachige Onlineberatung für Kinder und Jugendliche

Geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche brauchen nicht nur Sicherheit, sondern auch eine Perspektive und vor allem einfühlsame Begleitung. Gerade bei Kindern und Jugendlichen wird der Krieg seine Spuren hinterlassen. Das Grundvertrauen, sich körperlich und seelisch unversehrt und geschützt zu fühlen, ist beschädigt. Hinzu kommen Ängste um das eigene Leben und das Leben von Verwandten und Freunden. Die Online-Beratung JugendNotmail hat deshalb eine Applikation entwickelt, die es ermöglicht, den Beratungsdienst in Ukrainisch, Russisch oder Englisch zu öffnen, wenn diese Sprache auf dem Mobiltelefon voreingestellt ist. Berater*innen mit entsprechenden Sprachkenntnissen nehmen die Nachrichten entgegen und beantworten sie.

8. Ukraine: Welche Ansprüche haben Geflüchtete aus der Ukraine?

Die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht von wesentlichen Fragen in der Beratung von Menschen aus der Ukraine veröffentlicht. Diese steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung und geht auf folgende Themenbereiche ein: Registrierung, Antragstellung, Geldüberweisung, Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, Wohnen, Unterstützung bei der Beschäftigungsaufnahme, Sprachkurse und Arbeiten in Deutschland. Mehr

9. Dublin-Verordnung: Verlängerung der Überstellungsfrist war rechtswidrig

Will ein Staat einen Migranten gemäß der Dublin-Verordnung in das Land seiner ersten Einreise abschieben, hat er dafür sechs Monate Zeit. Diese Frist gelte auch bei einer pandemiebedingten Aussetzung der Abschiebung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.09.2022 in mehreren Fällen aus Deutschland. Sobald die Frist abgelaufen ist, ist der Staat zuständig, der die Überstellung angefragt hat (Aktenzeichen: C-245/21 und C-248/21). Pro Asyl hat dazu ausführlichere Informationen zusammengestellt. Mehr

10. Eritrea: BVerwG zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung

Am 11.10.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei einem eritreischen Staatsangehörigen getroffen. In der Pressemitteilung des BVerWG heißt es: „Einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will.“ Damit klärt das BVerwG die Rechtsfrage, ob es für subsidiär geschützte Eritreer*innen zumutbar ist, einen Nationalpass zu beschaffen. Bisher gingen die meisten Ausländerbehörden davon aus, dass es subsidiär geschützte Eritreer*innen möglich und zumutbar ist, einen Nationalpass zu beschaffen, um die Passpflicht zu erfüllen, auch wenn sie dabei eine „Reueerklärung“ unterzeichnen müssen.

Das BVerwG stellt nun fest: Wenn die subsidiär geschützte Person gegenüber der Ausländerbehörde plausibel darlegt, dass er oder sie die „Reueerklärung“ nicht abgeben will, ist die Passbeschaffung unzumutbar. Die Person kann einen Reiseausweis für Ausländer nach §5 AufenthV erhalten. Zur Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer hat sich das BVerwG in seiner Pressemitteilung nicht geäußert. Eine ausführliche Erläuterung zur Entscheidung finden Sie auf der Seite des Informationsverbunds Asyl & Migration hier (Urt. v. 11.10.2022, Az. BVerwG 1 C 9.21).

11. Pflichtanwält*innen für Menschen in Abschiebehaft gefordert

Bereits im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen in NRW hatte die Freie Wohlfahrtspfleg gefordert, dass Flüchtlingen im Fall einer Abschiebehaft künftig eine Pflichtverteidigung an die Seite gestellt wird. Nun haben über 50 Organisationen, darunter auch der Deutsche Caritasverband und der Jesuiten Flüchtlingsdienst, in einem Positionspapier die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des neuen Gesetzespakets zum Migrationsrecht – analog zur Pflichtverteidigung im Strafprozess – auch eine Pflichtbeiordnung von Rechtsbeistand in Verfahren zur Anordnung von Abschiebehaft gesetzlich zu regeln. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist eine Beiordnung von Anwält*innen zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte sowie der Einhaltung von grund- und menschenrechtlichen Garantien in Bezug auf Familienleben und Kindeswohl zwingend erforderlich.

12. Aufruf für eine Gleichbehandlung von Schutzsuchenden

Die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen, die aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen ihr Land zur Flucht gezwungen wurden, zeigt, wie eine gelungene und humanitäre Flüchtlingspolitik funktionieren kann. Sie erfahren offene Grenzen, Ausnahmen von der Visapflicht, die Möglichkeit zur sofortigen Unterbringung in privatem Wohnraum und umfängliche soziale Hilfen. Aus diesem Grund fordern 15 Organisationen mit dem Aufruf „Alle Schutzsuchenden haben das Recht auf menschenwürdige Aufnahme und Versorgung!“ eine humane Flüchtlingspolitik für alle. Initiiert vom Flüchtlingsrat NRW und der Landessarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW, beschreibt der Aufruf die Ungleichbehandlung von den „einen“ und den „anderen“ Geflüchteten und betont die Dringlichkeit, die positiven Ansätze und Erfahrungen zu nutzen, um die Zugangsmöglichkeiten und die Lebenssituation für alle Geflüchtete zu verbessern. Den Aufruf, die dazugehörige Pressemeldung, sowie weitere Informationen finden sich hier

13. Abschiebereporting NRW

„Abschiebereporting NRW“ ist ein Projekt, das zwecks Beobachtung und Dokumentation von Härtefällen von Abschiebung in NRW im August 2021 ins Leben gerufen wurde. Interessierte können nunmehr den kostenlosen Newsletter abonnieren und aktuelle Beiträge, Presseberichte, Materialien und Termine im Zusammenhang mit Abschiebungen und Abschiebepraxis in NRW erfahren. Die siebte Ausgabe und den Anmeldelink finden Sie hier.

14. Einladung zur Fachtagung

Das Freiwilligen-Zentrum Augsburg lädt in Kooperation mit dem Fachbereich Engagementförderung des Deutschen Caritasverbands zur Fachtagung „Nach der Krise ist vor der Krise – Freiwilligen-Management in Krisenzeiten“ ein. Die Veranstaltung findet am 18.11.22 in Augsburg statt. Die Teilnahme ist aufgrund der Förderung durch die Deutsche Stiftung für Ehrenamt und Engagement und die Katholische Arbeitsgemeinschaft Migration kostenlos.

Auf dem Fachtag werden internationale und nationale Erfahrungen zum Freiwilligen-Management, mit einem besonderen Fokus auf das Engagement für Geflüchtete, vorgestellt. Raum zum Austausch ist gegeben. Das Programm und Möglichkeiten zur Anmeldung finden Sie hier.

15. EuGH: Nationalgerichte müssen die Rechtmäßigkeit der Haft von sich aus prüfen

Wie einer Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen ist, haben die Nationalgerichte in den Mitgliedsstaaten die Pflicht, von sich aus zu prüfen, ob jemand zurecht inhaftiert ist. Voraus gegangen waren drei Fälle aus unterschiedlichen afrikanischen Ländern, die teilweise unverhältnismäßig lange in den Niederlanden  inhaftiert wurden. Der EuGH hat am 08.11.2022 entschieden, dass jede Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit darstelle. Ist eine Inhaftierung nicht rechtmäßig, müsse die Person auch dann freigelassen werden, wenn sie selbst diesen Anspruch nicht geltend gemacht habe. Mehr

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Herausgeber: Josef Lüttig, Flüchtlingsbeauftragter

Redaktion: Hezni Barjosef, Koordination Flüchtlingshilfe im Erzbistum Paderborn, ;