Wohnsitzregelung für anerkannte Flüchtlinge

Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetztes am 06. August 2016 wurde §12a ins AufenthG aufgenommen, der eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge vorsieht. Diese Regelung betrifft die meisten Flüchtlinge, die zwischen dem 01. Januar 2016 und 06. August 2019 anerkannt wurden oder werden bzw. erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt bekommen (haben). Sie alle werden verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis, drei Jahre in dem Bundesland zu wohnen, dem sie gemäß königsteiner Schlüssel zugewiesen wurden.

Jemand, der für die Durchführung seines Asylantrags z.B. Sachsen zugewiesen wurde, darf also nach der Anerkennung nicht nach NRW in die Nähe seiner Familie oder Freunde umziehen, es sei denn er erfüllt eines der Ausnahmekriterien, wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden/Woche und damit 710 Euro Verdienst), Berufsausbildung oder Studium. Letztendlich bedeutet dies, dass die Wohnsitzregelung bis zum 05. August 2022 gültig ist.

Zum Glück haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass anerkannte Flüchtlinge, die zwischen dem 01. Januar und 05. August 2016 in ein anderes Bundesland umgezogen waren, nicht erneut einen Rückumzug vornehmen müssen. Auch NRW hat sich dieser Regelung angeschlossen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • Es sind schulpflichtige oder kleinere Kinder in der Familie betroffen oder
  • ein Integrationskurs wurde bereits begonnen.

Es ist zu befürchten, dass vor allem alleinlebende Männer die Folgen dieser Auflage zu spüren bekommen werden.

Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, landesinterne Wohnsitzauflagen zu erlassen. NRW tut dies zum 01. Dezember 2016. Die Zuständigkeit dieser Maßnahme liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage ist ein neu geschaffener Integrationsschlüssel. Dieser berücksichtigt neben der Bevölkerungszahl und der Fläche auch den Arbeits- und Wohnungsmarkt der Kommunen.

Offiziell dient die gesamte Maßnahme ausschließlich integrationspolitischen Zwecken (der Europäische Gerichtshof hat eine gleichmäßige Verteilung von Sozialkosten als Begründung verneint). Einerseits soll den Kommunen, Schulen und Kitas Planungssicherheit gegeben, andererseits der Konzentration von Flüchtlingen auf bestimmte Städte entgegen gewirkt werden. Dennoch entstehen dadurch in der Praxis zahlreiche Härtefälle und Unsicherheiten sowohl bei Betroffenen selbst als auch bei Helfern/innen.

Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 3 AufenthG - wenn letztere vor dem 01. Januar 2016 erteilt wurde – unterliegen nicht automatisch dieser neuen Wohnsitzregelung gem. §12a AufenthG. Für sie können aber solche Auflagen erlassen werden, die für das Bundesland oder die jeweilige Stadt gelten.

Der Paritätische Gesamtverband hat eine entsprechende Arbeitshilfe herausgegeben. Diese enthält neben einer verständlichen Darlegung der Regelung auch Hinweise, wie und wann Betroffene sich dagegen wehren können.